Homeoffice in Corona-Zeiten


Geregelte Arbeit für „HeimwerkerInnen”
Mit Corona ist Homeoffice über Nacht im Alltag vieler Berufstätigen angekommen. Seit Lockdown II sollen bis März 2021 die Bestimmungen von Homeoffice unter Einbeziehung der Gewerkschaften geregelt werden. Zeit für eine klare Positionierung aus gewerkschaftlicher Sicht. Zeit für eine klare Positionierung aus gewerkschaftlicher Sicht.

KOMintern, die Kommunistische Gewerkschaftsinitiative International hat diesbezüglich ein Aktionsprogramm entwickelt.

Die Debatte um die Ausgestaltung von Homeoffice-Arbeitsplätzen sowie einem generellen Umgang damit wurde durch Covid-19 zusätzlich angefacht. .

Der Umstand, dass sich die Anzahl der Beschäftigten, die regelmäßig Erfahrungen damit machen, zum Zeitpunkt des Lockdowns von 5 auf 42 Prozent gar mehr als verachtfacht hat und der Trend hin zu dieser Arbeitsform stark ansteigt, unterstreicht einen dringenden Handlungsbedarf.

Wegen der Corona Pandemie ist für viele Werktätige das Arbeiten daheim nichts aussergewöhnliches

Homeoffice stellt nicht nur eine gegen die Corona-Krise und zukünftige Pandemien sinnvolle Maßnahme dar, sondern wird von vielen Werktätigen als neue Arbeitsform befürwortet. Die „Heimarbeit” hat auch eine ökologische Seite. Zugleich werden aber viele längerfristige Folgen von einem dauerhaften Homeoffice überhaupt erst erhoben werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass Langzeitfolgen, Fragen zur Einrichtung des Arbeitsplatzes, Trennung von Arbeit und Freizeit, eine drohende Veränderung im Arbeitsrecht, weitere Entgrenzungen der Arbeit, wirksam werden. Verfestigungen oder sogar Verstärkungen der klassischen Rollenverteilungen zwischen Frauen und Männern, erhebliche Mehraufwände und neue Formen der Koordination, langfristig soziale Vereinzelung sowie fehlender Kontakt und zwischenmenschlicher Austausch mit den KollegInnen sind zusätzlich damit verbundene Entwicklungen.

Da Homeoffice bis dato gesetzlich (oder per Generalkollektivvertrag) weitgehend ungeregelt ist, sind schnelle und klare Regelungen für die Corona-Zeit erforderlich. Diese offenen Fragen umfassen eine große Bandbreite, angefangen von der Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln, der Einrichtung des Arbeitsplatzes, dem Einfluss von Betreuungsverpflichtungen bis hin zu einer nochmals weitergehenden Grenzverwischung zwischen Arbeits- und Freizeit sowie zu Fragen der gewerkschaftlichen Organisierung und betriebsrätlichen Vertretung und Betreuung.

Die KOMintern Forderungen und der Antrag an die AK-Wien:

* Homeoffice kann grundsätzlich nur freiwillig sein: ein möglicher Rechtsanspruch darf nur auf Seiten der Beschäftigten existieren.

* Die Arbeitsmittel müssen ausnahmslos von der Firma gestellt werden. Dies betrifft die technische und infrastrukturelle Einrichtung des Homeoffice-Arbeitsplatzes. Die Klärung der Fragen der generellen Zurverfügungstellung der Arbeitsmittel und den finanziellen Ersatz sämtlicher Aufwendungen, die die Beschäftigten zum Zwecke der Arbeitstätigkeit benötigen, ist erforderlich. Genauso die Regelung des Gesundheitsschutzes, der ergonomischen Einrichtung des Arbeitsplatzes, entsprechende Lichtverhältnisse etc.

* Entstehende Kosten müssen abgegolten werden: dies betrifft neben der Nutzung der privaten Internetverbindung und des Stromverbrauchs zum Beispiel auch Fragen von dadurch steigenden Heizkosten im Winter sowie Kosten für eine Kühlung im Sommer.

* Keine Risikoverlagerung auf die Beschäftigten: wenn geplante Arbeiten aufgrund fehlender Arbeitsmittel oder technischer Probleme nicht geleistet werden können, ist das als Arbeitszeit anzurechnen.

* Weitere Entgrenzungen der Arbeitszeit müssen verhindert werden und vorhandene arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen müssen strikt abgesichert bzw. kontrolliert werden.

* Fragen des Datenschutzes, wenn betriebliche Daten außerhalb der Betriebsstätte verarbeitet werden, müssen geklärt werden. Es kann nicht sein, dass ein auftretendes Risiko auf die Beschäftigten abgewälzt wird.

* Zur Kontrolle der Schutzbestimmungen müssen Regelungen gefunden werden, die sowohl dem Recht auf die Unverletzlichkeit des Wohnraums als auch den arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen gerecht werden.

* Neben einer allgemeinen gesetzlichen Regelung dieser Fragen, bedarf es des Rechts auf erzwingbare Betriebsvereinbarungen im Bezug auf Homeoffice durch den Betriebsrat.

* In diesem Zusammenhang ist zu regeln, dass Homeoffice nicht dazu führen darf, diesen Beschäftigten geringerwertigere Aufgaben zu übertragen, keine Nachteile für ein berufliches Fortkommen, Anspruch auf Weiterbildung, das Recht den Betriebsrat aufzusuchen und an Betriebsversammlungen. An Sprechstunden teilzunehmen muss im Homeoffice sichergestellt sein.

* Es gilt Optionen gegen beständiges Homeoffice zu entwickeln: etwa nur „tageweise“ oder (bloß) „alternierendes Homeoffice“; d.h. ein bestimmter Prozentsatz der Arbeitszeit muss im Betrieb und nur der anteilige Prozentsatz kann per Homeoffice von zuhause aus geleistet werden. Beispielsweise: mindestens 40 Prozent oder 2 Tage – oder auch Fifty-Fifty über zwei Wochen – der Arbeitstätigkeit müssen am betrieblichen Arbeitsplatz erbracht werden und nur der anteilige Prozentsatz kann zu Hause geleistet werden – oder auch umgekehrt maximal 2 Tage im häuslichen Bereich und 3 Tage im Betrieb. Jedenfalls braucht es für Dauerlösungen im Homeoffice tragfähige Bestimmungen.

* Eine arbeitsrechtliche Regelung ähnlich dem in Frankreich bereits etablierten „Recht auf Nicht-Erreichbarkeit“. Das gibt den Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit, den ständigen Verschlechterungen im Arbeitsrecht einen Riegel vorzuschieben.

DSA Selma Schacht, Arbeiterkammerrätin für KOMintern
info@komintern.at

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